Johanna Lennartz, 10.01.2022
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Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ist eine Begünstigung für vermögensverwaltende Unternehmen im Gewerbesteuerrecht. Häufig sind z.B. Immobiliengesellschaften lediglich vermögensverwaltend tätig aber durch ihre Rechtsform als GmbH oder GmbH & Co. KG zur Gewerbesteuer verpflichtet. Durch die in § 9 Nr. 1 GewStG geregelte Norm gibt es für diese Gesellschaften die Möglichkeit, eine fast vollständige Befreiung von der Gewerbesteuer zu erzielen. Dies ist allerdings mit verschiedenen Voraussetzungen verbunden, die teils sehr strenge Anforderungen vorsehen Immobiliengesellschaften müssen darauf achten, keine schädlichen Nebentätigkeiten auszuführen und dürfen neben einigen begünstigten Tätigkeiten lediglich eigenen Grundbesitz nutzen und verwalten. Inder Praxissind dabei die Aspekte der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen und weitere Tätigkeiten des Vermieters von besonderer Bedeutung. Werden im Zuge der Gebäudevermietung Betriebsvorrichtungen – z.B. Licht- und Wasserversorgungsanlagen oder Lastenaufzüge – mit vermietet, kann dies zu einer Versagung der erweiterten Kürzung führen. Die Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen gestaltet sich jedoch häufig schwierig und muss im Einzelfall genau geprüft werden. Insbesondere in der Rolle als Fondsstandort Deutschland nimmt die erweiterte Gewerbesteuerkürzung eine bedeutende Rolle ein.
Das kürzlich eingetretene Fondsstandortgesetz enthält einige zu begrüßende Änderungen, die für Immobiliengesellschaften und den praktischen Umgang mit der erweiterten Kürzung höchst relevant sind. Seit dem Erhebungszeitraum 2021 bestehen durch die Neuregelung in § 9 Nr. 1 S. 3 lit. b)und c) zwei Bagatellgrenzen, die bisher schädliche Tätigkeiten in einembestimmten Umfang zulassen. Dazu zählen 10 % der Einnahmen aus Stromlieferungen aus erneuerbaren Energien oder aus dem Betrieb von Ladestationen und 5 % der Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit Mietern des Grundbesitzes. Die Nebenleistungen selbst werden gewerbesteuerpflichtig, aber die reinen Immobilienerträge der Gesellschaft dürfen weiterhin der erweiterten Kürzung unterworfen werden. Die Neuregelung stellt insgesamt eine Erleichterung für Immobiliengesellschaften dar, allerdings ist eine sorgfältige Prüfung bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen weiterhin empfehlenswert, um die entsprechenden Grenzen einzuhalten. Ebenfalls ist ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, die Gewinne aus den unterschiedlichen Einnahmequellen genau voneinander abgrenzen zu können, damit die erweiterte Kürzung nicht gefährdet wird.
"The single most-important decision in evaluating a business is pricing power. If you've got the power to raise prices without losing business to a competitor, you've got a very good business.”
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Zum ArtikelBei weiterführenden Quellen:
- BFH v. 26.08.1993, IV R 18/91, BFH/NF 1994, 334.
- BFH v. 28.11.2019, III R 34/17, BStBl. 2020, 409.
- Lenski, Edgar/Steinberg, Wilhelm:Gewerbesteuergesetz Kommentar, Loseblatt,Köln 2021, 138. Erg.-Lfg. (September2021).
-Märker, Elisabeth : Neue Bagatellgrenzen bei der erweitertenGewerbesteuerkürzung, https://blog.handelsblatt.com/
steuerboard/2021/09/29/neue-bagatellgrenzen-bei-der-erweiterten-gewerbesteuerkuerzung/.
- Thomer, Dominik/Hölkemeier, Holger/Lucks , Nicole:Anwendung der erweitertenGewerbesteuerkürzung auf Grundstücksunternehmen bei Veräußerung einervermieteten Immobilie mitsamt mit vermieteter Betriebsvorrichtungen aufgrundder Neuregelung des § 9 Nr. 1 S. 3 GewStG, BB2021, 2455-2460.
- Wagner, Thomas: Gewerbesteuer: ErweiterteGrundbesitzkürzung undStromlieferung – Photovoltaik, BHKW und Ladestationenfür Elektroautos, Ubg2020, 291-300.